Satzung
Die Stiftung wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Urkunde vom 18. Januar 1999 genehmigt. Mit diesem Datum ist die Satzung vom 10. Oktober 1998 gemäß § 17 in Kraft getreten. Sie wurde auf Beschluss des Leitungskreises am 23. Februar 2002 geändert. (Als PDF können Sie die Satzung hier herunterladen.)
Die Kirchliche Arbeit Alpirsbach ist, begründet im Jahr 1933 durch Richard Gölz, nach 1945 insbesondere durch Friedrich Buchholz als selbständiger Zweig kirchlicher Arbeit in der Form der Gemeinschaft ohne förmliche Satzung betrieben worden, in der die wesentlichen Aufgaben durch einen sich selbst jeweils ergänzenden Leitungskreis wahrgenommen wurden.
Nach der Teilung Deutschlands wurde die Arbeit in beiden Teilen Deutschlands unter getrennter Leitung weiter geführt, im Westen unter der Bezeichnung Kirchliche Arbeit Alpirsbach, in der DDR unter dem Namen Gregorianische Wochen.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands haben beide Teile die Zusammenarbeit vereinbart. Im Mai 1994 wurde für die Arbeit ein nichteingetragener Verein gegründet. Dieser soll mit der nachfolgenden Satzung in eine nach staatlichem Recht anerkannte kirchliche Stiftung überführt werden.
Nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung erhält die Stiftung folgende
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung "Kirchliche Arbeit Alpirsbach" (KAA). 2. Die Stiftung hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.
3. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist es, durch Studienarbeit, Veranstaltung von kirchlichen Wochen, Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und andere dem Zweck dienende Vorhaben (z.B. Schaffung eigener Einrichtungen, Aufbau eines eigenen Archivs) zur Erneuerung des Gottesdienstes innerhalb der evangelischen Kirchen beizutragen.
Auf Grundlage historischer Besinnung und theologischer Arbeit sollen vor allem
a) die notwendige, den exegetischen Erkenntnissen wie dem Brauch und der Lehre der Kirche entsprechende Wiederzusammenordnung von Wortverkündigung (Predigt) und Sakrament (Abendmahl) im gleichen Gottesdienst (Messe) und
b) die Ordnung des der Kirche obliegenden Lob- und Fürbittenamtes (Stundengebet)
unter Verwendung der Gregorianik als gottesdienstlicher Musik und der biblischen Texte in der Sprache Martin Luthers bedacht, erprobt und praktiziert werden.
Durch diese Vertiefung von Verständnis und Gefühl für liturgische Form soll auch die Kunst zeitgemäßer Gottesdienstgestaltung gefördert werden.
Die Arbeit geschieht innerhalb der evangelischen Landeskirchen, ist jedoch an landeskirchliche und konfessionelle Grenzen nicht gebunden.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen beträgt bei der Errichtung der Stiftung DM 70.000,-
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes nach Abs. 1 soll das Stiftungsvermögen auf mindestens DM 400.000.- aufgestockt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass die Stiftung langfristig ihre Arbeit aus den Erträgen des Vermögens finanzieren kann, ohne auf laufende Zuwendungen Dritter angewiesen zu sein.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.
§ 5 Organe der Stiftung
a) der Stiftungsvorstand,
b) der Leitungskreis.
2. Gremien mit dem Recht, Anträge bei den Organen zu stellen, sind
a) der Konvent der Kantoren,
b) der Beirat,
c) örtliche und regionale Konvente.
3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane müssen einer Mitgliedskirche der Arbeitsge- meinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören und die Stiftungszwecke bejahen.
§ 6 Der Stiftungsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und wird von dem Leitungskreis aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Präses,
b) dem/der Vizepräses,
c) dem/der Kurator/in
3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands bleiben bis zur Wahl eines neuen Stiftungsvorstands im Amt. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Stiftungsvorstands aus, findet bei der nächsten Sitzung des Leitungskreises eine Ersatzwahl für die Restdauer der Amtszeit des Stiftungsvorstands statt.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstands
1. Jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands, gemeinsam handelnd, vertreten die Stiftung nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter. Er kann einzelne Mitglieder des Stiftungsvorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Werden dazu Beschlüsse durch den Vorstand nicht gefasst, ist der/die Kurator/in zugleich ehrenamtliche(r) Geschäftsführer/in, es sei denn, der Stiftungsvorstand bestimmt dazu etwas anderes.
2. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präses, bei Abwesenheit des Präses die Stimme des/r Vizepräses den Ausschlag.
3. Der Stiftungsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Leitungskreises;
b) Vorbereitung einer Geschäftsordnung zur Beschlussfassung durch den Leitungskreis;
c) die laufende Verwaltung der Stiftung und gegebenenfalls ihrer Einrichtungen;
d) Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Arbeitsplanes und Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts.
§ 8 Leitungskreis
1. Der Leitungskreis besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. In ihm sollen in angemessener Weise hauptamtliche Kantoren und Theologen vertreten sein; der Umstand, dass die Arbeit der KAA wesentlich durch Laien in der Kirche unterstützt und getragen wird, soll bei der Zusammensetzung berücksichtigt werden.
2. Die Mitgliedschaft im Leitungskreis wird durch Zuwahl begründet. Wählbar sind Personen, die am Tage der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Der Leitungskreis tagt mindestens einmal jährlich. Hierzu werden alle Mitglieder vom Stiftungsvorstand unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen.
4. Außerordentliche Versammlungen des Leitungskreises werden einberufen, wenn der Stiftungsvorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 4 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe bei dem Stiftungsvorstand beantragen.
5. Der Leitungskreis beschließt in allen grundsätzlichen Fragen der KAA. Er hat ins- besondere folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts,
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Wahl der Mitglieder des Vorstands,
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Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
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Genehmigung des Jahresabschlusses,
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Wahl der Abschlussprüfer,
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Entlastung des Stiftungsvorstands,
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Beschlussfassung über die Übernahme von Aufgaben und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung,
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Änderung der Satzung,
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Auflösung der Stiftung,
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Erlass einer Geschäftsordnung,
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Berufung von Personen in den Konvent der Kantoren (§ 10) und in den Beirat (§ 11).
§ 9 Arbeitsweise des Leitungskreises
1. Die Sitzungen des Leitungskreises werden vom Präses oder Vizepräses geleitet.
2. Der Leitungskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse des Leitungskreises werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Bei Wahlen ist, wenn nicht ein anderes Verfahren einstimmig bei der Versammlung vereinbart wird, schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Vorschlägen statt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder und können nur gefasst werden, wenn 3/4 der ordentlichen Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. An- träge auf Änderung der Satzung und über die Auflösung der Stiftung können vom Stiftungsvorstand oder von mindestens 4 Mitgliedern des Leitungskreises gestellt werden; sie müssen spätestens bei der Einladung zur Sitzung des Leitungskreises vorliegen und vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Abfassung der Niederschrift beauftragten Person zu unterzeichnen ist.
6. Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Konvent der Kantoren
1. Im Konvent der Kantoren werden die für die Arbeit der KAA tätigen Kantoren zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung versammelt. Die Beschlüsse dienen der Vorbereitung von Beschlüssen des Leitungskreises.
Im Konvent der Kantoren sollen insbesondere alle fachlichen Fragen der inhaltlichen musikalischen Arbeit an der Gregorianik abgestimmt und einmütig bearbeitet und beschlossen werden.
2. Die Mitglieder des Konvents der Kantoren werden in diese Arbeit durch Beschluss des Leitungskreises berufen. Der Konvent der Kantoren, aber auch jedes einzelne Mitglied allein können Anträge an den Leitungskreis richten. Bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bekommt der Konvent der Kantoren Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer endgültigen Beschlussfassung.
§ 11 Beirat
1 Die KAA kann zu ihrer fachlichen Beratung einen Beirat bilden. In den Beirat können Vertreter von Kirchen, der theologischen Wissenschaft, der Kirchenmusik, kirchlicher Organisationen usw. berufen werden.
2. Die Mitglieder des Beirates werden von dem Leitungskreis berufen.
3. Der Beirat oder einzelne seiner Mitglieder können zu den Sitzungen des Stiftungsvorstands und des Leitungskreises hinzugezogen werden. Sie haben beratende Stimme. Jedes Mitglied des Beirates kann einzeln Vorschläge und Anregungen einbringen.
§ 12 Örtliche und regionale Konvente
1. Entsprechend der Tradition der Kirchlichen Arbeit Alpirsbach und der mit ihr verbundenen Gregorianischen Wochen können sich auf örtlicher und/oder regionaler Ebene Konvente bilden. Sie haben das Recht der regelmäßigen Information durch die Organe der Stiftung. Sie können Beschlüsse fassen, die die Organe bei der jeweils auf die Beschlussfassung stattfindenden nächsten Sitzung behandeln müssen. Das Ergebnis ist zu übermitteln.
2. Die örtlichen und/oder regionalen Konvente werden durch den Stiftungsvorstand und den Leitungskreis unterstützt und in ihrer Arbeit gefördert. In grundsätzlichen Fragen der inhaltlichen Arbeit wird ihnen vor einer Beschlussfassung durch den Leitungskreis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Rechnungsprüfung
1. Die interne Kassen- und Rechnungsprüfung wird durch 2 Personen vorgenommen, die von dem Leitungskreis zu Prüfern gewählt werden. Sie haben dem Stiftungsvorstand und dem Leitungskreis zu berichten. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht ist jährlich schriftlich vorzulegen.
2. Mit der Wirtschaftprüfung der Stiftung muss eine unabhängige Prüfeinrichtung beauftragt werden; dies kann insbesondere eine unabhängige kirchliche Prüfeinrichtung sein.
§ 14 Auflösung der Stiftung
1. Der Antrag auf Auflösung der Stiftung ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Leitungskreises oder vom Stiftungsvorstand zu unterzeichnen und muss 3 Wochen vor dem Zusammentritt des Leitungskreises schriftlich vorliegen. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern des Leitungskreises zu übersenden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland - EKD -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke der Kirchenmusik zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
1. Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland führt, unbeschadet der Rechte der staatlichen Stiftungsaufsicht, die Stiftungsaufsicht im Rahmen des für die kirchlichen Stiftungen geltenden Rechts.
2. Staatliche Stiftungsaufsicht ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 16 Pflichten gegenüber dem Finanzamt
1. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
2. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
3. Soweit wegen der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit der Stiftung infolge einer Auflage der Finanzverwaltung oder einer sonstigen Auflage der Stiftungsaufsicht eine Satzungsänderung notwendig wird, ist der Vorstand in Abweichung von § 8 Abs. 5 befugt, diese zu beschließen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Erteilung der staatlichen Genehmigung in Kraft.
Mainz, den 10. Oktober 1998
gezeichnet:
Barbara Axthelm
Ingrid Bublitz
Lothar Fleischer
Sibrand Foerster
Lieselotte Heine
Käthe Lange
Diethelm Michel
Eberhard Popp
Hans-Dieter Schlosser
Rüdiger Schloz
Hartmut Schmidt
Beate Seiler
Walter Sohn